Schiedsgerichtsbarkeit
StreitbeilegunG
Die Handelskammer beider Basel bietet eine gesamtschweizerisch einheitliche Schiedsordnung und Mediationsordnung („Swiss Rules“) für nationale und internationale wirtschaftliche Streitigkeiten an.
Parteiautonomie
Die Swiss Rules messen der Parteienautonomie grosse Bedeutung zu. Praktisch in jedem Stadium des Verfahrens können sich die Parteien auf Prozeduren einigen, die ihren Bedürfnissen angepasst sind. Sie können damit auf Kosten und Länge des Verfahrens direkt Einfluss nehmen.
Schiedsgerichtsbarkeit
Schiedsgerichtsbarkeit ist ein formelles Verfahren, in dem die Parteien ihre Streitigkeiten einem oder drei Schiedsrichtern zur Entscheidung unterstellen. Die hierfür erforderliche Vereinbarung basiert normalerweise auf einer im Vertrag enthaltenen Schiedsklausel. Wenn eine Streitigkeit nicht durch Verhandlungen gelöst werden kann, kann jede Partei das Schiedsverfahren bei der Handelskammer beider Basel einleiten. Nach Schriftsatzwechsel, Anhörung der Parteien und Würdigung der vorgelegten Beweise trifft das eingesetzte Schiedsgericht seinen Schiedsspruch, der für die Parteien rechtlich bindend und vor staatlichen Gerichten in mehr als 155 Ländern vollstreckt werden kann.
Vorgeschlagene Schiedsklausel
Wir empfehlen Ihnen, in Ihren Verträgen die folgende Musterschiedsklausel zu benutzen:
- Alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschliesslich über dessen Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, sind durch ein Schiedsverfahren gemäss der Internationalen Schweizerischen Schiedsordnung der Swiss Chambers’ Arbitration Institution zu entscheiden. Es gilt die zur Zeit der Zustellung der Einleitungsanzeige in Kraft stehende Fassung der Schiedsordnung.
- Das Schiedsgericht soll aus ... („einem“, „drei“, „einem oder drei“) Mitglieder(n) bestehen;
- Der Sitz des Schiedsverfahrens ist ... (Ort in der Schweiz, es sei denn, die Parteien einigen sich auf einen Sitz in einem anderen Land);
- Die Sprache des Schiedsverfahrens ist ... (gewünschte Sprache einfügen).
- Ungeachtet dessen, steht es den Partien jederzeit frei, zu vereinbaren, ihre Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche durch ein Mediationsverfahren gemäss der schweizerischen Mediationsordnung für Wirtschaftskonflikte der Swiss Chambers’ Arbitration Institution zu regeln.
Sitz des Schiedsgerichts
Sitz des Schiedsgerichts ist in der Regel Basel, kann aber auch jede andere Schweizer Stadt oder ein Ort im Ausland sein. Mündliche Verhandlungen können an jedem Ort der Welt stattfinden, wenn dies als sinnvoll erachtet wird, ohne dass dies die Bestimmung des Sitzes des Schiedsgerichts beeinträchtigen würde. Wenn die Parteien einen Ort in der Schweiz als Sitz wählen, profitieren sie von den Vorteilen des schweizerischen Schiedsrechts.
Fast-Track-Verfahren
Bei Verfahren mit einem Streitwert bis zu einer Million Franken und wo die Parteien es so vereinbaren, kommt ein «Fast-Track-Verfahren» zum Zuge, welches mit verkürzten Fristen, einem nur einmaligen Schriftenwechsel und einer einzigen Verhandlung auskommt und daher innerhalb von sechs Monaten nach der Einsetzung des Schiedsrichters abgeschlossen sein sollte.
Einreichen von Schiedsklagen
Handelskammer beider Basel, St. Jakobs-Strasse 25, CH-4010 Basel
Das Gesuch ist in so vielen Exemplaren einzureichen wie es Gegenparteien gibt plus je einem weiteren Exemplar für jeden Schiedsrichter und die Handelskammer. Es hat zu enthalten:
- Antrag auf Durchführung des Verfahrens, Angabe der Parteien, ihrer Vertreter und ihrer Adressen
- Rechtsbegehren und kurze Darstellung des Sachverhalts
- Kopie der Schiedsklausel
- Hinweis auf den Vertrag, aus dem sich der Streitfall ergibt
- Angabe über die Art des Anspruchs und gegebenenfalls die Höhe des Streitwerts
- Vorschlag über die Zahl der Schiedsrichter (falls nicht bereits vereinbart)
- Angaben über die Bezahlung der Einschreibegebühr
Mediation
Bei der Mediation bitten die Parteien eine dritte Person, den Mediator, ihnen bei der Beilegung eines Streitfalls zu helfen oder einen zukünftigen Konflikt zu vermeiden. Der Mediator fördert den Meinungsaustausch zwischen den Parteien und ermutigt sie, nach Lösungen zu suchen, die für beide Parteien akzeptabel sind. Im Gegensatz zum Schiedsrichter trifft der Mediator keine Entscheidungen. Das Mediationsverfahren kann zu jeder Zeit beendet werden, wenn die Parteien keine einvernehmliche Lösung finden oder wenn eine der Parteien das Verfahren abzubrechen wünscht.
Ihre Kontaktperson zur Konfliktlösung
Alison Bigland
T +41 61 270 60 50
Weitere Informationen und Dokumente finden Sie auf der Swiss Chambers‘ Arbitration Institution Website.
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