09. Februar 2016
Regio Basiliensis empfiehlt Durchsetzungsinitiative zur Ablehnung
Der Vorstand der Regio Basiliensis sieht in der Durchsetzungsinitiative eine zusätzliche Gefährdung der Personenfreizügigkeit mit der EU und des bilateralen Wegs und lehnt diese daher ab. Die Initiative widerspricht den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit und ist ein gefährliches Signal für den Wirtschafts- und Wissenschaftsstandort Nordwestschweiz mit seinen 350'000 Ausländerinnen und Ausländern sowie 67'000 Grenzgängerinnen und Grenzgängern.
Die Durchsetzungsinitiative steht mit der Verletzung der Gewaltenteilung und des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht nur im Widerspruch zu zentralen rechtsstaatlichen Errungenschaften der Schweizer Verfassung, sondern sie stellt neben internationalen Menschenrechtsgarantien auch das Freizügigkeitsabkommen mit der EU in Frage. Eine Annahme der Initiative würde zu zusätzlichen Unsicherheiten in den bilateralen Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU führen und die laufenden Gespräche zur Umsetzung des am 9. Februar 2014 von Volk und Ständen angenommenen Zuwanderungsartikels (Art. 121a BV) belasten. Solche Rechtsunsicherheiten, die den bilateralen Weg in Frage stellen können, wären schädlich für Wirtschaft und Wissenschaft in der Region Basel. Die Unternehmen in der Nordwestschweiz sind nicht in der Lage, ohne ausländische Arbeitskräfte zu funktionieren und werden auch zukünftig sehr darauf angewiesen sein, Arbeitskräfte im nahen und ferneren Ausland zu rekrutieren.
Der Vorstand der Regio Basiliensis empfiehlt die Eidgenössische Volksinitiative «Zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländer» am 28. Februar 2016 daher zur Ablehnung.
Der Verein Regio Basiliensis gibt von schweizerischer Seite Impulse für die Entwicklung des oberrheinischen Raumes zu einer zusammengehörigen europäischen Grenzregion und wirkt bei deren Realisierung mit. Sein Vorstand setzt sich zusammen aus namhaften Vertretern der Wirtschaft, der Wissenschaft und der Politik.
Quelle: Regio Basiliensis, Medienmitteilung vom 9. Februar 2016
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