
15. Juli 2013
Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA)
Die Handelskammer beider Basel unterstützt die geplanten Änderungen in der Verordnung. Denn im Grossen und Ganzen wird bloss bestehende Praxis rechtlich festgehalten.
Zur Vernehmlassungsvorlage
Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA)
Entgegennahme von Abfällen am Standort des Abgeber-Betriebes
Art. 11 Abs. 3 und 4
Der Übergang des Sonderabfalls erfolgt vor Ort an den Entsorgungsbetrieb. Die Verantwortung wird also sofort nach Beladung auf die fahrende Plattform (Camion, BKW etc.) und damit auf die Entsorgungsfirma übertragen.
Vorteile sehen wir darin, dass der Abgeber des Sonderabfalls bei übereinstimmender Deklaration und Qualität des abgegebenen Sonderabfalls nach dem Beladen des Transportmittels und geleisteter Unterschrift des Entsorgungsunternehmens von seiner Verantwortung befreit ist. Zudem entsteht für den Entsorgungsbetrieb ein geringerer administrativer Aufwand als bisher.
Nachteilig könnte sich die nötig gewordene Eingangskontrolle seitens des Entsorgers auswirken. Denn laut Erläuterungsbericht übernimmt der Entsorgungsbetrieb schon während dem Transport die Verantwortung für die Qualität und entsprechend auch für die Sicherheit der Abfälle. Ebenfalls bedingt die Leistung einer rechtsgültigen Unterschrift bei korrekter Ausführung Mehraufwand, da der Transporteur über eine Vollmacht und das entsprechende Fachwissen verfügen muss.
In der Praxis wird sich die Eingangskontrolle wohl auf die Identifikationsprüfung über die Etikette und die Kontrolle von Menge und Anzahl beschränken sowie mit vorgezeichneten Begleitpapieren gearbeitet.
Schon heute wird die Abholung von gut definierten Sonderabfall-Strömen beim Abgeber-Betrieb durch den Zwischenhandel praktiziert und diese dann physisch direkt und ohne Umleitung über die Sammelplattform zum Endentsorger gebracht. Der Änderungsvorschlag regelt damit diesen Vorgang.
Die Handelskammer stimmt der Änderung von Art.11 Abs.3 und 4 der VeVA zu. Wir plädieren allerdings dafür, dass die Formulierung in der „kann“-Form, d.h. einer Variante zum aktuellen Gesetz, bestehen bleibt.
Pflicht zur Hinterlegung einer Sicherheitsleistung beim Export von Abfällen
Art. 16 Abs. 1 Bst. a sowie Art. 17 Bst. f
Beim Export von Sonderabfällen in die EU verlangt das BAFU bereits heute Sicherheitsleistungen von allen Exporteuren von Sonderabfällen, normalerweise in Form einer Bankgarantie. Die Änderung schreibt somit nur die gelebte Praxis fest und sichert damit die Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit.
Die Handelskammer beider Basel unterstützt diese Änderung.
Erleichterungen bei der Ein- und Ausfuhr von Laborproben von Abfällen
Art.15 Abs. 2 b
Um technische Tests an Entsorgungsanlagen durchzuführen reicht eine Probemenge von 25 kg nicht aus.
Die Handelskammer beider Basel würde es begrüssen, wenn zu Testzwecken in Entsorgungsanlagen Sonderabfälle mit einer jeweils vom Test abhängigen gemeinsam mit dem BAFU definierten Menge ohne Notifikation importiert werden dürfen.
Mengenschwelle für das Mitführen von Informationen nach dem grünen Verfahren
Keine Bemerkung.
Abschliessende Bemerkung
Die Handelskammer sieht in den vorgeschlagenen Anpassungen eine Festsetzung bestehender Praxis und begrüsst die Schaffung von Rechtsgleichheit und -sicherheit. Wir hoffen, die von uns eingebrachten Verbesserungsvorschläge finden Ihre Zustimmung.
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Bereichsleiter Raumplanung, Energie & Umwelt
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